Scheinwerfer-Prüfplatz

Seit 01.01.2018 gilt die aktuelle „Richtlinie für die Überprüfung der Scheinwerfer…“ – Bei fehlendem Nachweis über einen Scheinwerfereinstellplatz kann keine Hauptuntersuchung mehr in der Werkstatt durchgeführt werden! Im wesentlichen sind hier zwei Punkte zu beachten:

Aufstellflächen für Scheinwerfereinstellgerät und Fahrzeug

Die Aufstellfläche des SEP unterliegt sehr engen Toleranzen. Hier darf die Unebenheit maximal 1mm pro Meter betragen!

Die Toleranzen für die Aufstellfläche des Fahrzeugs sind wesentlich großzügiger bemessen und können in den meisten Fällen bei optisch unbeschädigtem Boden relativ unproblematisch eingehalten werden.

Schlussendlich sind die Aufstellflächen eindeutig (z.B. durch Bodenmarkierungen) zu kennzeichnen.

Zulässigkeit der Scheinwerfereinstellgeräte

Es können nur Scheinwerfer-Einstell-Prüfgeräte (SEP) eingesetzt werden, die eine Baumusterfreigabe besitzen.  Dies muss auf dem Fabrikschild zusammen mit der Angabe des Herstellers und des Typs angegeben sein. Natürlich darf das Gerät auch keine Beschädigungen aufweisen.

 

Es muß nicht das modernste Gerät angeschafft werden. Ältere Scheinwerfereinstellgeräte im unbeschädigten Zustand können oftmals weiterhin genutzt werden. Wir beraten sie gerne unverbindlich und neutral! Zusammen werden wir für ihren Betrieb individuell eine passende und kostengünstige Umsetzungsmöglichkeit erstellen.

Nach Umsetzung der besprochenen Maßnahmen kann durch unsere speziell geschulten Sachverständigen die Abnahme des Scheinwerfereinstellsystems inkl. Kalibrierung erfolgen. Abschließend stellen wir ihnen das vom Gesetzgeber geforderte Stückprüfungsprotokoll und Kalibrierscheine (gem. HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie) aus – selbstverständlich DAkkS-konform!